interne Meldestelle mit Hinweisgebersystem
Gemäß dem § 12 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) sind Unternehmen, die über 250 Beschäftigte verfügen dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Alternativ gestattet jedoch der § 14 des HinSchG, dass ein externer „Dritter“ mit der Aufgabe einer internen Meldestelle beauftragt werden kann.
HinSchG
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Im Detail…
Ein IT-gestütztes Hinweisgebersystem erfüllt alle Anforderungen des HinSchG!
Auch als neutrale Stelle mit Ombudsperson.
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